§ 1 Name und Sitz des Vereins
- (1) Der Verein trägt den
Namen "Ball über die Schnur (BüdS) Leverkusen 06 ".
- (2) Der Sitz des Vereins
ist Leverkusen.
- (3) Der Verein ist in das
Vereinsregister eingetragen.
- (4) Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
· (1) Der am 14.05.2006 in Leverkusen gegründete
Sportverein führt den Namen „Ball über die Schnur (BüdS) Leverkusen 06“. Der
Verein hat seinen Sitz in Leverkusen. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Leverkusen eingetragen.
· (2) Der Verein will Mitglied des
Landesfachverbandes Badminton im Landessportbund Nordrhein-Westfalen werden und
diese Mitgliedschaft beibehalten.
· (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des
Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwandt werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
· (4) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO
1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S.613 mit allen bis heute erfolgten
Änderungen) in der jeweils geltenden Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins werden
ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene
Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
·
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen
Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können sein: Natürliche und juristische
Personen. Natürliche Personen jedoch nur soweit sie das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach schriftlicher
Anmeldung durch eine schriftliche Bestätigung durch den Vorstand.
·
(2) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des
Vorstandes durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt werden.
·
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod
(bei Vereinen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch
Auflösung oder Erlöschen) oder durch Austritt. Der Austritt kann nur nach
vorheriger schriftlicher Kündigung zum nächsten Monatsende erfolgen.
·
(4) Ein Ausschluss kann im Falle eines
schwerwiegenden Verstoßes gegen das Ansehen und die Ziele des Vereins durch die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes erfolgen.
·
(5) Von den Mitgliedern wird ein monatlicher
Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Beitrag
ist jeweils am Monatsende an das Vereinskonto zu entrichten. Im monatlichen Mitgliedsbeitrag inbegriffen,
sind die Trainerkosten sowie die Kosten für neue Federbälle.
·
(6) Ein Mitglied, das zwei Monate mit dem
Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, kann vom Vorstand durch Beschluss
ausgeschlossen werden.
§ 4 Organe des Vereins
- (1) Organe des Vereins
sind:
- (a) Die
Mitgliederversammlung
- (b) Der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
- (1) Die
Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die
Einladung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
- (2) Der Vorstand kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu
ist er verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Falle sind die
Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist
von mindestens einer Woche einzuladen.
- (3) Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, ist dieser
verhindert kann ein anderes Mitglied des Vorstandes die Sitzung leiten.
- (4) Die
Mitgliederversammlung beschießt über den Bericht und über die Entlastung
des Vorstandes sowie über den Kassenbericht und ist zuständig für die Wahl
des Vorstandes und der Kassenprüfer, für Satzungsänderungen, für die
Festsetzung der Beitragshöhe und für die Auflösung des Vereins.
- (5) Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in
dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Sie ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zur betreffenden
Versammlung ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Anträge zur Tagesordnung
müssen mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich
eingereicht werden. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden,
wenn dies ausdrücklich in der Tagungsordnung der Einladung angekündigt
worden ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder.
- (6) Über den Ablauf der
Mitgliederversammlung, namentlich über die gefassten Beschlüsse, wird ein
Protokoll angefertigt. Das Protokoll muss vom Leiter der Versammlung und dem
Schriftführer unterzeichnet sein und allen Mitgliedern zugeleitet werden.
Das Protokoll soll im Falle von Abstimmungen die Anzahl der anwesenden Mitglieder
enthalten. Es wird auf der jeweils folgenden Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorgelegt.
§ 6 Vorstand
- (1) Die
Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes
im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- (2) Der Vorstand (im Sinne
von §26 BGB) setzt sich zusammen aus:
- (a) dem Vorsitzenden,
- (b) dem
stellvertretenden Vorsitzenden,
- (c) dem Kassenwart,
- (3) Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte
und vertritt den Verein nach außen.
§ 7 Auflösung
- (1) Die
Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck
einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erfolgen.
- (2) Zur
Abwicklung der zum Zeitpunkt der Auflösung noch anstehenden Geschäfte
ernennt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren.
- (3) Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
sein Vermögen an den Deutschen Sportbund mit der Zweckbestimmung, dass
dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports
verwendet werden darf.
§ 8 Inkrafttreten
- (1)
Diese Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung des Vereins am 14.05.2006
in Leverkusen beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Leverkusen in Kraft.
Leverkusen, den 14.05.2006
Geschäftsanschrift des Vereins:
Ball über die Schnur
c/o Christian Zimmermann
Gutenbergstraße 99
50823 Köln
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