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Satzung

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Geschrieben von: Administrator   

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  • (1) Der Verein trägt den Namen "Ball über die Schnur (BüdS) Leverkusen 06 ".
  • (2) Der Sitz des Vereins ist Leverkusen.
  • (3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  • (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  

§ 2 Zweck des Vereins

·    (1) Der am 14.05.2006 in Leverkusen gegründete Sportverein führt den Namen „Ball über die Schnur (BüdS) Leverkusen 06“. Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leverkusen eingetragen.

·    (2) Der Verein will Mitglied des Landesfachverbandes Badminton im Landessportbund Nordrhein-Westfalen werden und diese Mitgliedschaft beibehalten.

·  (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

·    (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S.613 mit allen bis heute erfolgten Änderungen) in der jeweils geltenden Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

·    (1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können sein: Natürliche und juristische Personen. Natürliche Personen jedoch nur soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch eine schriftliche Bestätigung durch den Vorstand.

·    (2) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt werden.

·        (3) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei Vereinen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Auflösung oder Erlöschen) oder durch Austritt. Der Austritt kann nur nach vorheriger schriftlicher Kündigung zum nächsten Monatsende erfolgen.

·       (4) Ein Ausschluss kann im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Ansehen und die Ziele des Vereins durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes erfolgen.

·  (5) Von den Mitgliedern wird ein monatlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Beitrag ist jeweils am Monatsende an das Vereinskonto zu entrichten.  Im monatlichen Mitgliedsbeitrag inbegriffen, sind die Trainerkosten sowie die Kosten für neue Federbälle.

·    (6) Ein Mitglied, das zwei Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, kann vom Vorstand durch Beschluss ausgeschlossen werden.

§ 4 Organe des Vereins

  • (1) Organe des Vereins sind:
    • (a) Die Mitgliederversammlung
    • (b) Der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  • (2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  • (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, ist dieser verhindert kann ein anderes Mitglied des Vorstandes die Sitzung leiten.
  • (4) Die Mitgliederversammlung beschießt über den Bericht und über die Entlastung des Vorstandes sowie über den Kassenbericht und ist zuständig für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, für Satzungsänderungen, für die Festsetzung der Beitragshöhe und für die Auflösung des Vereins.
  • (5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zur betreffenden Versammlung ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn dies ausdrücklich in der Tagungsordnung der Einladung angekündigt worden ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • (6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung, namentlich über die gefassten Beschlüsse, wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll muss vom  Leiter der Versammlung und dem Schriftführer unterzeichnet sein und allen Mitgliedern zugeleitet werden. Das Protokoll soll im Falle von Abstimmungen die Anzahl der anwesenden Mitglieder enthalten. Es wird auf der jeweils folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 6 Vorstand

  • (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  • (2) Der Vorstand (im Sinne von §26 BGB) setzt sich zusammen aus:
    • (a) dem Vorsitzenden,
    • (b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • (c) dem Kassenwart,

 

  •  (3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.

 

§ 7 Auflösung

  • (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erfolgen.
  • (2) Zur Abwicklung der zum Zeitpunkt der Auflösung noch anstehenden Geschäfte ernennt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren.
  • (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Deutschen Sportbund mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

§ 8 Inkrafttreten

  • (1) Diese Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung des Vereins am 14.05.2006 in Leverkusen beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leverkusen in Kraft.

 

 

Leverkusen, den 14.05.2006

 

Geschäftsanschrift des Vereins:

Ball über die Schnur

c/o Christian Zimmermann

Gutenbergstraße 99

50823 Köln

Zuletzt aktualisiert am Samstag, 23. August 2008 um 13:45 Uhr